Infos zur Vogelschutzzeit
Vom 1. März bis zum 30. September gilt die gesetzliche Vogelschutzzeit (§ 39 Abs. 5 Bundesnaturschutzgesetz). In diesem Zeitraum ist es verboten, Bäume außerhalb des Waldes, Hecken, Gebüsche und andere Gehölze abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen.
Erlaubt bleiben schonende Form- und Pflegeschnitte, mit denen der Zuwachs der Pflanzen entfernt wird – vorausgesetzt, es werden dabei keine brütenden Vögel oder Nester gestört.
Planen Sie größere Rückschnitte, Rodungen oder Baumfällungen daher am besten bis Ende Februar ein. Sprechen Sie uns gerne frühzeitig an – wir beraten Sie und übernehmen die Arbeiten fachgerecht und termingerecht.
